Arbeitsmarktdiskriminierung in Deutschland

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Die Ablehnung der Beschäftigung von Muslimen – eine betriebswirtschaftliche Legitimation, allerdings moralisch oder gesellschaftspolitisch in Deutschland ein Problem.

Wie sehen die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine „religiöse Diskriminierung“ am Arbeitsplatz aus? Nach aktueller EuGH-Rechtsprechung („Gebetspausen am Arbeitsplatz“ oder „EuGH-Urteil C157/15“) ist am privatwirtschaftlichen Arbeitsplatz die mittelbare Diskriminierung der islamischen Religion zugunsten unternehmerischer Freiheit erlaubt.

Nachfolgend werden die Unterschiede zwischen Deutschland und Österreich gegenübergestellt:

Deutschland Österreich
Deutschland hat eine – in der EU einmalige – Privilegierung religiöser Muslime am Arbeitsplatz. Mit der Großen Koalition von 2006 („Der Islam gehört zu Deutschland“) und den zeitgleich im neuen AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) gewährten Rechten für die Ausübung der Religion am Arbeitsplatz, kamen die nachfolgenden richterlichen Entscheidungen zum Tragen.

 

Das Land hat – im Gegensatz zu Deutschland – den Islam schon 1912 als Religion staatlich anerkannt. Im Gegensatz zu Deutschland, wo Gerichte im Einzelfall über das Gebet etc. am Arbeitsplatz entscheiden, verantworten das in Wien die Politiker und der Islamrat.

Vollverschleierung ist in Österreich verboten, und nach dem richtungsweisenden Urteil des EuGH C 157/15 vom März 2017 kann der Unternehmer islamische Zeichen und Riten (Kopftuch, Beten, Fasten) am Arbeitsplatz verbieten.

Nach gerichtlicher Genehmigung ist das Tragen islamischer Kleidung am Arbeitsplatz erlaubt; gerichtliche Erlaubnis des Gebets am Arbeitsplatz; erlaubte Verweigerung, Alkohol (aus Glaubensgründen) zu transportieren; Das bedeutet konkret für den österreichischen Unternehmer:
Der Islamrat hat festgelegt, dass die Pflichtgebete, die in die Arbeitszeit fallen, nach Feierabend nachgeholt werden. Also kein bezahltes Gebet während der Arbeitszeit.
Minderleistung im Ramadan (durch das Fasten) ist vom Arbeitgeber zu bezahlen. Viele Muslime lassen sich krankschreiben, obwohl nach Gesetz nur nicht-selbstverschuldete Krankheit zu bezahlen ist.
(Macht bis zu 6 Wochen im Jahr auf Kosten des Unternehmens.)
Zum Fasten empfiehlt der Islamrat, den Urlaub zu nehmen.
Die 3,7 Millionen deutschen Unternehmer sind also im Vergleich zu ihren 19 Millionen Wettbewerbern in der EU durch die einheimische Politik diskriminiert worden – zu Gunsten der Religionsausübung der Muslime am privatwirtschaftlichen Arbeitsplatz auf Kosten der Unternehmer. Der Staat zwingt die Unternehmer nicht, der islamischen Religion am Arbeitsplatz Sonderrechte einzuräumen. Somit haben die Unternehmen keine Probleme Muslime einzustellen und deshalb gibt es keine „Arbeitsmarktdiskriminierung aus religiösen Gründen“.
In Deutschland hat das LAG Hamm entschieden (in Anerkennung einer nicht hinterfragten Entscheidung eines Imams aus der Türkei), dass ein Muslim zur festgesetzten Zeit beten muss, also 2-3 mal täglich während der Arbeitszeit. Macht mindestens 12 bezahlte Tage pro Jahr auf Kosten des Unternehmens. Falls doch ein Muslim während der Arbeitszeit betet oder im Ramadan seine Norm nicht erfüllt – dann wird er entlassen. Ohne weiteren Ärger vor Gericht. Das weiß mittlerweile auch jeder Muslim.

Auch deutsche Unternehmen könnten das Urteil des EuGH C 157/15 vom März 2017 anwenden. Die Vorgaben der EU bei der Gesetzgebung zum AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) wurden bewusst extensiver gefasst, um in Vorbereitung der Islamkonferenz ein Zeichen zu setzen und Muslime am Arbeitsplatz speziell zu fördern.

Wie gesagt: EINMALIG in der EU, nur zu vergleichen mit islamischen Staaten. (ch)

Quelle und Link zu einer Studie


Ein Beispiel:

Rassismus in der Apotheke?

„… Für ein Schülerpraktikum bewarb sich eine junge Muslima mit Kopftuch. Der Vertrag war schon unterzeichnet, da sagte die Apothekerin: „Das Kopftuch müssen Sie aber dann abnehmen“. Die Schülerin holte ihren Vater …“

Hier der Beitrag von Rainer Wolski, Gastautor bei Vera Lengsfeld